Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leimbach für Teilbereiche in den Ortsteilen Leimbach und Kaiseroda
Der Gemeinderat der Gemeinde Leimbach hat am 23.04.2025 mit Beschluss-Nr. 39/04/25 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur öffentlichen Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leimbach für Teilbereiche in den Ortsteilen Leimbach und Kaiseroda, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 10.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht in der vorliegenden Fassung mit Stand vom März 2025 gebilligt und die Auslegung beschlossen.
Der Entwurf zur öffentlichen Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Leimbach für Teilbereiche in den Ortsteilen Leimbach und Kaiseroda bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 10.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht (Fassung mit Stand vom März 2025), die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 05.05.2025 bis einschließlich 06.06.2025
in der Stadtverwaltung Bad Salzungen. Ratsstraße 2, im Foyer, 36433 Bad Salzungen
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 18.00Uhr
Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr
Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr
Die Unterlagen (Flächennutzungsplan, Begründung, Umweltbericht und die umweltbezogenen Stellungnahmen und der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung) können während der öffentlichen Auslegung, auch auf der Internetseite der Gemeinde Leimbach unter
www.gemeinde-leimbach.de eingesehen werden.
Während der Auslegungsdauer können von jedermann Äußerungen und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Stellungnahmen dazu nimmt der Fachdienst Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Bad Salzungen, Ratsstraße 2, 36433 Bad Salzungen entgegen bzw. können per E-Mail an gesandt werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.